Stand: 22. Oktober 2026. Diese Seite gibt praktische Hinweise und ist keine Rechtsberatung. Version française · English version
Das Wichtigste in Kürze
- Ab 18. Februar 2027 braucht jede LMT-Batterie (E-Bike, Pedelec, E-Scooter), jede Industriebatterie über 2 kWh (zum Beispiel ein Heimspeicher) und jede Traktionsbatterie für Elektroautos einen Batteriepass, wenn sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird (Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 77 Absatz 1).
- Ein Pass pro Batterie, nicht pro Modell: Er enthält Modelldaten und Daten der einzelnen Batterie.
- Verpflichtet ist, wer die Batterie in Verkehr bringt: Hersteller (auch eine Marke, die unter eigenem Namen fertigen lässt) oder Importeur. Händler prüfen nur.
- Zugang über einen QR-Code auf der Batterie, der auf eine eindeutige Kennung nach ISO/IEC 15459 verweist.
- Noch offen: wer genau die eingeschränkten Daten sehen darf. Der dafür vorgesehene Durchführungsrechtsakt war bis zum 18. August 2026 fällig und ist noch nicht erlassen.
Welche Batterien brauchen einen Batteriepass?
- LMT-Batterien (Light Means of Transport): gekapselte Batterien bis 25 kg, die speziell dafür ausgelegt sind, Fahrzeuge auf Rädern anzutreiben, die mit Elektromotor allein oder mit Motor und Muskelkraft fahren, also E-Bikes, Pedelecs, E-Scooter und typgenehmigte Fahrzeuge der Klasse L, sofern es keine Elektrofahrzeugbatterie ist (Artikel 3 Nummer 11). Es gibt keine Kapazitätsschwelle: auch ein kleiner Akku braucht einen Pass.
- Industriebatterien mit mehr als 2 kWh. Als Industriebatterie gilt eine Batterie für industrielle Zwecke, aber auch jede andere Batterie über 5 kg, die weder Elektrofahrzeug-, LMT- noch Starterbatterie ist (Artikel 3 Nummer 13). Stationäre Speicher sind ausdrücklich Industriebatterien (Artikel 3 Nummer 15).
- Wie die 2 kWh gezählt werden. Laut den FAQ der Kommission (Frage 3.3) zählt die fertige Batterie: Sind mehrere Einheiten jeweils eigenständig funktionierende Batterien unter 2 kWh, wird jede einzeln betrachtet. Bilden sie mit gemeinsamen Komponenten ein System, zählt die Gesamtkapazität.
- Der QR-Code betrifft alle Batterien. Ab dem 18. Februar 2027 müssen alle Batterien einen QR-Code tragen. Bei LMT-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien führt er zum Batteriepass (Artikel 13 Absatz 6).
Wer ist verpflichtet?
Den Pass muss der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, bereitstellen und aktuell halten (Artikel 77 Absätze 3 und 4). „Inverkehrbringen“ bedeutet die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (Artikel 3 Nummer 16). Die FAQ der Kommission präzisieren:
- Wer die Batterie fertigstellt, ist verantwortlich. Wird eine bereits fertige Batterie nur eingebaut, bleibt es der Batteriehersteller; wer zum Beispiel das Batteriemanagementsystem (BMS) ergänzt, wird selbst verantwortlich (Fragen 2.3 und 2.5).
- Importierte Produkte mit eingebauter Batterie: Die Batterie wird normalerweise mit der Einfuhr in Verkehr gebracht, verantwortlich ist der Importeur (Frage 3.5). Das betrifft zum Beispiel Marken, die komplette E-Bikes oder E-Scooter aus Asien einführen.
- Delegieren ist erlaubt, die Verantwortung bleibt. Der Inverkehrbringer kann einen anderen schriftlich beauftragen, für ihn zu handeln (Artikel 77 Absatz 4), bleibt aber rechtlich verantwortlich (Frage 2.1).
- Aufbereitete Batterien: Wer eine wiederverwendete, umgenutzte oder wiederaufbereitete Batterie in Verkehr bringt, braucht einen neuen Pass, der mit dem alten verknüpft ist (Artikel 77 Absatz 7). Eine einfache Reparatur erfordert keinen neuen Pass (Frage 9.2). Nach dem Recycling erlischt der Pass (Artikel 77 Absatz 8).
Händler oder Inverkehrbringer?
Die Frage entscheidet alles. Wer E-Bikes oder Akkus weiterverkauft, die ein anderer bereits in der EU in Verkehr gebracht hat, ist Händler und erstellt keinen Pass. Er muss aber vor dem Verkauf prüfen (Artikel 42 Absatz 2), dass:
- der Hersteller im Herstellerregister eingetragen ist;
- die Batterie die CE-Kennzeichnung trägt und nach Artikel 13 gekennzeichnet ist, also ab dem 18. Februar 2027 auch mit dem QR-Code;
- die vorgeschriebenen Unterlagen sowie Anleitungen und Sicherheitsinformationen in der Landessprache beiliegen.
Hat ein Händler Grund zu der Annahme, dass die Batterie nicht konform ist, darf er sie nicht verkaufen, bis sie konform ist (Artikel 42 Absatz 3). Achtung: Wer selbst außerhalb der EU einkauft und einführt, ist Importeur, auch wenn er sich als Händler sieht. Und wer Ersatzakkus unter eigener Marke verkauft, gilt als Hersteller (Artikel 3 Nummer 33).
Was steht im Batteriepass?
Anhang XIII der Verordnung legt vier Gruppen von Angaben fest, mit unterschiedlichem Zugriff:
- Öffentlich, pro Modell: die Angaben aus Anhang VI Teil A (Hersteller, Kategorie, Kennung, Ort und Datum der Herstellung, Gewicht, Kapazität, Chemie …), Materialzusammensetzung mit gefährlichen Stoffen und kritischen Rohstoffen, Nennkapazität in Ah, minimale, nominale und maximale Spannung, Leistung, erwartete Lebensdauer in Zyklen mit Referenztest, Temperaturbereich bei Lagerung, Dauer der gewerblichen Garantie, Wirkungsgrad, Innenwiderstand, C-Rate, Kennzeichnungen, EU-Konformitätserklärung und Informationen zu Vermeidung und Entsorgung von Altbatterien.
- Nur für Personen mit berechtigtem Interesse und die Kommission, pro Modell: detaillierte Zusammensetzung (Kathode, Anode, Elektrolyt), Teilenummern und Bezugsquellen für Ersatzteile, Demontageinformationen (Explosionszeichnungen, Demontagereihenfolge, Befestigungen, Werkzeuge, Warnhinweise, Anzahl und Anordnung der Zellen) und Sicherheitsmaßnahmen.
- Nur für benannte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und die Kommission: die Ergebnisse der Prüfberichte, die die Konformität belegen.
- Pro einzelner Batterie, für Personen mit berechtigtem Interesse: Leistungs- und Haltbarkeitswerte beim Inverkehrbringen und bei Statusänderungen, Gesundheitszustand (State of Health), Status (Original, umgenutzt, wiederverwendet, wiederaufbereitet, Abfall) und Nutzungsdaten wie Ladezyklen, Unfälle, Temperatur und Ladezustand.
Nicht alles ist im Februar 2027 schon Pflicht. Laut den FAQ der Kommission (Frage 7.2) werden CO₂-Fußabdruck, Rezyklatanteil und Sorgfaltspflichten noch nicht verlangt; sie haben eigene Geltungsdaten. Die Sorgfaltspflichten wurden durch die Verordnung (EU) 2025/1561 auf den 18. August 2027 verschoben. Welche der 71 Datenpunkte je Kategorie Pflicht, optional, nur in bestimmten Fällen nötig oder noch nicht verlangt sind, zeigt der Leitfaden der Kommission „Digital Batteries Passport – data points by category“ (aktualisiert am 21. August 2026).
- Nutzungsdaten dürfen bei einer neuen Batterie anfangs leer sein (Frage 8.6). Für einen E-Bike-Akku ohne Datenverbindung erscheint es der Kommission angemessen, die Daten beim Werkstattbesuch zu aktualisieren (Frage 8.7). Der Gesundheitszustand ist nur Pflicht, wenn die Batterie ein BMS hat (Frage 8.5).
- Sprache: Nicht sprachneutrale Angaben müssen in der Sprache vorliegen, die der Mitgliedstaat des Verkaufs vorschreibt (Frage 7.4).
- Format: offene Standards, interoperabel, maschinenlesbar, durchsuchbar und übertragbar ohne Bindung an einen Anbieter (Artikel 77 Absatz 5).
QR-Code und eindeutige Kennung
- Der Pass ist über den QR-Code erreichbar, der auf eine eindeutige Kennung verweist, die der Inverkehrbringer der Batterie zuweist. QR-Code und Kennung müssen den Normen ISO/IEC 15459-1 bis -6 oder gleichwertigen Normen entsprechen (Artikel 77 Absatz 3).
- Die Kennungen können selbst nach einer der in den Normen vorgesehenen Möglichkeiten erzeugt oder über einen kommerziellen Dienst bezogen werden (FAQ, Frage 5.2).
- Der QR-Code wird sichtbar, lesbar und dauerhaft auf die Batterie gedruckt oder graviert. Nur wenn das wegen Art oder Größe der Batterie nicht möglich ist, kommt er auf die Verpackung und die Begleitunterlagen (Artikel 13 Absatz 7).
- Weil der Code dauerhaft auf der Batterie steht, muss die Adresse dahinter jahrelang funktionieren: Der Pass muss sogar verfügbar bleiben, wenn der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht mehr existiert oder seine Tätigkeit in der EU einstellt (Artikel 78 Buchstabe e).
Zugriffsebenen: was feststeht und was noch offen ist
- Fest: Der Zugang ist für alle kostenlos, je nach Zugriffsrecht (Artikel 78 Buchstabe b). Wer die Daten im Auftrag speichert, darf sie nicht verkaufen oder über den Dienst hinaus weiterverwenden (Artikel 78 Buchstaben c und d). Echtheit, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten müssen gesichert sein (Artikel 78 Buchstabe g).
- Fest: Ein berechtigtes Interesse haben Personen, die die Daten für Demontage, Reparatur, Wiederaufbereitung, Zweitnutzung oder Recycling brauchen, sowie der Käufer einer einzelnen Batterie (oder wer in seinem Auftrag handelt), um sie unabhängigen Energieaggregatoren oder Energiemarktteilnehmern zur Verfügung zu stellen (Artikel 77 Absatz 2).
- Offen: Wer genau als Person mit berechtigtem Interesse gilt und was sie herunterladen, teilen und weiterverwenden darf, regelt ein Durchführungsrechtsakt, der bis zum 18. August 2026 fällig war (Artikel 77 Absatz 9). Laut den FAQ der Kommission (Frage 1.4) wird er noch ausgearbeitet; ein Entwurf zur öffentlichen Rückmeldung wird für Oktober oder November 2026 erwartet. Wie sich Reparaturbetriebe oder Recycler ausweisen, legt auch dieser Akt nicht fest (Frage 6.4).
Das EU-Register
- Der Inverkehrbringer muss die eindeutige Kennung im EU-Register für digitale Produktpässe hochladen (Artikel 77 Absatz 10, eingefügt durch Artikel 78 der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781).
- Die Regeln des Registers stehen in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 vom 16. Juli 2026, die ausdrücklich für Batterien nach Artikel 77 gilt.
- Das Register ist seit dem 20. Juli 2026 mit einer Testumgebung und einem Helpdesk in Betrieb (FAQ, Frage 1.2). Für die Registrierung muss sich der Wirtschaftsakteur verifizieren, zum Beispiel mit einem qualifizierten elektronischen Siegel nach eIDAS (Frage 6.1).
- Das Register speichert vor allem Registrierung und Metadaten. Den Pass selbst hostet der Inverkehrbringer oder ein schriftlich beauftragter Dienstleister (Frage 6.5).
Sanktionen nach dem BattDG
Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest; sie müssen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein (Artikel 93). In Deutschland regelt das § 60 BattDG:
- Wer nicht sicherstellt, dass die Angaben im Batteriepass korrekt, vollständig und aktuell sind (Artikel 77 Absatz 4), handelt ordnungswidrig (§ 60 Absatz 2 Nummer 29): Geldbuße bis zu 10.000 Euro (§ 60 Absatz 3).
- Ebenfalls bis zu 10.000 Euro: der Hersteller, der die Kennzeichnung nach Artikel 13 Absätze 4 bis 7 (also auch den QR-Code) nicht gewährleistet (Nummer 6), und der Händler, der sich nicht vergewissert, dass die Batterie so gekennzeichnet ist (Nummer 11).
- Wer einer vollziehbaren Anordnung der Behörde nicht nachkommt: bis zu 100.000 Euro (Nummer 30).
Checkliste für Marken und Importeure
- Rolle klären: Bringen Sie die Batterie in der EU in Verkehr (eigene Marke, eigener Import) oder kaufen Sie bei einem EU-Lieferanten, der das bereits getan hat?
- Betroffene Modelle auflisten: alle LMT-Batterien, alle Industriebatterien über 2 kWh; bei Systemen aus mehreren Einheiten die fertige Batterie bestimmen.
- Modelldaten sammeln, meist beim Zell- oder Packlieferanten: Anhang VI Teil A, Zusammensetzung, Leistungswerte, Konformitätserklärung, Demontage- und Sicherheitsinformationen, Prüfberichte.
- Seriennummern erfassen: ein Pass pro Batterie bedeutet, dass Sie für jede ausgelieferte Batterie wissen müssen, welche Nummer sie trägt.
- Kennungen festlegen nach ISO/IEC 15459 und den QR-Code auf die Batterie bringen lassen, nicht nur auf den Karton, wenn es möglich ist. Das betrifft die Produktion, also früh mit dem Lieferanten sprechen.
- Hosting wählen, das auch in vielen Jahren noch erreichbar ist, mit offenem, exportierbarem Format.
- Verifizierung im EU-Register vorbereiten (qualifiziertes elektronisches Siegel oder anderes zugelassenes Mittel) und die Testumgebung ausprobieren.
- Den offenen Rechtsakt verfolgen (berechtigtes Interesse) und die Datenpunkte mit dem Leitfaden der Kommission abgleichen.
Was Merchant Tools anbietet
Für Shopify-Shops. Unsere App MT: Serial & Lot Tracking erfasst schon heute, welche Seriennummer in welcher Bestellung ausgeliefert wurde (Import, Scan per Smartphone oder Scanner, Zuordnung im Bestell-Admin und an der Kasse mit Shopify POS). Ein Modul „Battery passport“ für diese App ist in Entwicklung: Es soll aus den bereits erfassten Seriennummern einen Pass pro Batterie machen. Es soll vor Februar 2027 verfügbar sein. Bis es da ist, versprechen wir weder Funktionen im Detail noch Preise.
MT: Serial & Lot Tracking im Shopify App Store
Nicht auf Shopify? Sie verkaufen über WooCommerce, Shopware oder eine eigene Website und brauchen Batteriepässe? Schreiben Sie uns an support@merchanttools.eu und beschreiben Sie kurz, was Sie verkaufen und wie viele Batterien pro Jahr. Wir möchten wissen, wie groß dieser Bedarf ist; es gibt dafür heute noch kein Angebot von uns.
Häufige Fragen
Ab wann ist der Batteriepass Pflicht?
Ab dem 18. Februar 2027 für jede LMT-Batterie, jede Industriebatterie mit mehr als 2 kWh und jede Traktionsbatterie für Elektrofahrzeuge, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird (Artikel 77 Absatz 1). Ab demselben Datum müssen alle Batterien einen QR-Code tragen (Artikel 13 Absatz 6).
Brauche ich als Händler einen Batteriepass für die E-Bikes, die ich verkaufe?
Nein, wenn Sie Batterien weiterverkaufen, die ein anderer bereits in der EU in Verkehr gebracht hat. Den Pass erstellt der Hersteller, auch eine Marke, die unter ihrem Namen fertigen lässt, oder der Importeur. Händler prüfen vor dem Verkauf unter anderem CE-Kennzeichnung und QR-Code (Artikel 42 Absatz 2).
Ich importiere komplette E-Bikes aus Asien. Bin ich verpflichtet?
In der Regel ja. Laut den FAQ der Kommission wird die Batterie eines importierten Produkts mit fertig eingebauter Batterie normalerweise bei der Einfuhr in Verkehr gebracht, und die Verantwortung liegt beim Importeur.
Muss jede einzelne Batterie einen eigenen Pass haben?
Ja. Der Pass enthält Modellangaben und Angaben zur einzelnen Batterie (Anhang XIII), und der QR-Code führt zu einer eindeutigen Kennung pro Batterie (Artikel 77 Absatz 3). In der Praxis: ein Pass pro Seriennummer.
Welche Bußgelder drohen in Deutschland?
Nach § 60 BattDG bis zu 10.000 Euro, wenn der Inverkehrbringer nicht sicherstellt, dass die Angaben im Pass korrekt, vollständig und aktuell sind. Wer einer vollziehbaren Anordnung der Behörde nicht nachkommt, riskiert bis zu 100.000 Euro.
Wird der Batteriepass verschoben?
Stand 22. Oktober 2026 ist keine Verschiebung des Batteriepasses beschlossen; die Kommission nennt weiterhin den 18. Februar 2027. Verschoben wurden nur die Sorgfaltspflichten, auf den 18. August 2027 (Verordnung (EU) 2025/1561). Der Branchenverband EUROBAT hat im September 2025 eine Verschiebung auf 2030 gefordert; das ist eine Forderung, kein Beschluss. Prüfen Sie den Stand vor Februar erneut.
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