Batteriepass ab 18.02.2027: was Marken und Importeure von E-Bikes, E-Scootern und Speichern tun müssen

Ab dem 18. Februar 2027 braucht jede E-Bike- und E-Scooter-Batterie und jeder Speicher über 2 kWh einen digitalen Batteriepass, erreichbar über einen QR-Code auf der Batterie. Hier steht, wer verpflichtet ist, was hinein muss, was noch nicht feststeht und was Sie jetzt vorbereiten können.

Stand: 22. Oktober 2026. Diese Seite gibt praktische Hinweise und ist keine Rechtsberatung. Version française · English version

Das Wichtigste in Kürze

Welche Batterien brauchen einen Batteriepass?

Wer ist verpflichtet?

Den Pass muss der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, bereitstellen und aktuell halten (Artikel 77 Absätze 3 und 4). „Inverkehrbringen“ bedeutet die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (Artikel 3 Nummer 16). Die FAQ der Kommission präzisieren:

Händler oder Inverkehrbringer?

Die Frage entscheidet alles. Wer E-Bikes oder Akkus weiterverkauft, die ein anderer bereits in der EU in Verkehr gebracht hat, ist Händler und erstellt keinen Pass. Er muss aber vor dem Verkauf prüfen (Artikel 42 Absatz 2), dass:

Hat ein Händler Grund zu der Annahme, dass die Batterie nicht konform ist, darf er sie nicht verkaufen, bis sie konform ist (Artikel 42 Absatz 3). Achtung: Wer selbst außerhalb der EU einkauft und einführt, ist Importeur, auch wenn er sich als Händler sieht. Und wer Ersatzakkus unter eigener Marke verkauft, gilt als Hersteller (Artikel 3 Nummer 33).

Was steht im Batteriepass?

Anhang XIII der Verordnung legt vier Gruppen von Angaben fest, mit unterschiedlichem Zugriff:

  1. Öffentlich, pro Modell: die Angaben aus Anhang VI Teil A (Hersteller, Kategorie, Kennung, Ort und Datum der Herstellung, Gewicht, Kapazität, Chemie …), Materialzusammensetzung mit gefährlichen Stoffen und kritischen Rohstoffen, Nennkapazität in Ah, minimale, nominale und maximale Spannung, Leistung, erwartete Lebensdauer in Zyklen mit Referenztest, Temperaturbereich bei Lagerung, Dauer der gewerblichen Garantie, Wirkungsgrad, Innenwiderstand, C-Rate, Kennzeichnungen, EU-Konformitätserklärung und Informationen zu Vermeidung und Entsorgung von Altbatterien.
  2. Nur für Personen mit berechtigtem Interesse und die Kommission, pro Modell: detaillierte Zusammensetzung (Kathode, Anode, Elektrolyt), Teilenummern und Bezugsquellen für Ersatzteile, Demontageinformationen (Explosionszeichnungen, Demontagereihenfolge, Befestigungen, Werkzeuge, Warnhinweise, Anzahl und Anordnung der Zellen) und Sicherheitsmaßnahmen.
  3. Nur für benannte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und die Kommission: die Ergebnisse der Prüfberichte, die die Konformität belegen.
  4. Pro einzelner Batterie, für Personen mit berechtigtem Interesse: Leistungs- und Haltbarkeitswerte beim Inverkehrbringen und bei Statusänderungen, Gesundheitszustand (State of Health), Status (Original, umgenutzt, wiederverwendet, wiederaufbereitet, Abfall) und Nutzungsdaten wie Ladezyklen, Unfälle, Temperatur und Ladezustand.

Nicht alles ist im Februar 2027 schon Pflicht. Laut den FAQ der Kommission (Frage 7.2) werden CO₂-Fußabdruck, Rezyklatanteil und Sorgfaltspflichten noch nicht verlangt; sie haben eigene Geltungsdaten. Die Sorgfaltspflichten wurden durch die Verordnung (EU) 2025/1561 auf den 18. August 2027 verschoben. Welche der 71 Datenpunkte je Kategorie Pflicht, optional, nur in bestimmten Fällen nötig oder noch nicht verlangt sind, zeigt der Leitfaden der Kommission „Digital Batteries Passport – data points by category“ (aktualisiert am 21. August 2026).

QR-Code und eindeutige Kennung

Zugriffsebenen: was feststeht und was noch offen ist

Das EU-Register

Sanktionen nach dem BattDG

Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest; sie müssen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein (Artikel 93). In Deutschland regelt das § 60 BattDG:

Checkliste für Marken und Importeure

  1. Rolle klären: Bringen Sie die Batterie in der EU in Verkehr (eigene Marke, eigener Import) oder kaufen Sie bei einem EU-Lieferanten, der das bereits getan hat?
  2. Betroffene Modelle auflisten: alle LMT-Batterien, alle Industriebatterien über 2 kWh; bei Systemen aus mehreren Einheiten die fertige Batterie bestimmen.
  3. Modelldaten sammeln, meist beim Zell- oder Packlieferanten: Anhang VI Teil A, Zusammensetzung, Leistungswerte, Konformitätserklärung, Demontage- und Sicherheitsinformationen, Prüfberichte.
  4. Seriennummern erfassen: ein Pass pro Batterie bedeutet, dass Sie für jede ausgelieferte Batterie wissen müssen, welche Nummer sie trägt.
  5. Kennungen festlegen nach ISO/IEC 15459 und den QR-Code auf die Batterie bringen lassen, nicht nur auf den Karton, wenn es möglich ist. Das betrifft die Produktion, also früh mit dem Lieferanten sprechen.
  6. Hosting wählen, das auch in vielen Jahren noch erreichbar ist, mit offenem, exportierbarem Format.
  7. Verifizierung im EU-Register vorbereiten (qualifiziertes elektronisches Siegel oder anderes zugelassenes Mittel) und die Testumgebung ausprobieren.
  8. Den offenen Rechtsakt verfolgen (berechtigtes Interesse) und die Datenpunkte mit dem Leitfaden der Kommission abgleichen.

Was Merchant Tools anbietet

Für Shopify-Shops. Unsere App MT: Serial & Lot Tracking erfasst schon heute, welche Seriennummer in welcher Bestellung ausgeliefert wurde (Import, Scan per Smartphone oder Scanner, Zuordnung im Bestell-Admin und an der Kasse mit Shopify POS). Ein Modul „Battery passport“ für diese App ist in Entwicklung: Es soll aus den bereits erfassten Seriennummern einen Pass pro Batterie machen. Es soll vor Februar 2027 verfügbar sein. Bis es da ist, versprechen wir weder Funktionen im Detail noch Preise.

MT: Serial & Lot Tracking im Shopify App Store

Nicht auf Shopify? Sie verkaufen über WooCommerce, Shopware oder eine eigene Website und brauchen Batteriepässe? Schreiben Sie uns an support@merchanttools.eu und beschreiben Sie kurz, was Sie verkaufen und wie viele Batterien pro Jahr. Wir möchten wissen, wie groß dieser Bedarf ist; es gibt dafür heute noch kein Angebot von uns.

Häufige Fragen

Ab wann ist der Batteriepass Pflicht?
Ab dem 18. Februar 2027 für jede LMT-Batterie, jede Industriebatterie mit mehr als 2 kWh und jede Traktionsbatterie für Elektrofahrzeuge, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird (Artikel 77 Absatz 1). Ab demselben Datum müssen alle Batterien einen QR-Code tragen (Artikel 13 Absatz 6).

Brauche ich als Händler einen Batteriepass für die E-Bikes, die ich verkaufe?
Nein, wenn Sie Batterien weiterverkaufen, die ein anderer bereits in der EU in Verkehr gebracht hat. Den Pass erstellt der Hersteller, auch eine Marke, die unter ihrem Namen fertigen lässt, oder der Importeur. Händler prüfen vor dem Verkauf unter anderem CE-Kennzeichnung und QR-Code (Artikel 42 Absatz 2).

Ich importiere komplette E-Bikes aus Asien. Bin ich verpflichtet?
In der Regel ja. Laut den FAQ der Kommission wird die Batterie eines importierten Produkts mit fertig eingebauter Batterie normalerweise bei der Einfuhr in Verkehr gebracht, und die Verantwortung liegt beim Importeur.

Muss jede einzelne Batterie einen eigenen Pass haben?
Ja. Der Pass enthält Modellangaben und Angaben zur einzelnen Batterie (Anhang XIII), und der QR-Code führt zu einer eindeutigen Kennung pro Batterie (Artikel 77 Absatz 3). In der Praxis: ein Pass pro Seriennummer.

Welche Bußgelder drohen in Deutschland?
Nach § 60 BattDG bis zu 10.000 Euro, wenn der Inverkehrbringer nicht sicherstellt, dass die Angaben im Pass korrekt, vollständig und aktuell sind. Wer einer vollziehbaren Anordnung der Behörde nicht nachkommt, riskiert bis zu 100.000 Euro.

Wird der Batteriepass verschoben?
Stand 22. Oktober 2026 ist keine Verschiebung des Batteriepasses beschlossen; die Kommission nennt weiterhin den 18. Februar 2027. Verschoben wurden nur die Sorgfaltspflichten, auf den 18. August 2027 (Verordnung (EU) 2025/1561). Der Branchenverband EUROBAT hat im September 2025 eine Verschiebung auf 2030 gefordert; das ist eine Forderung, kein Beschluss. Prüfen Sie den Stand vor Februar erneut.

Quellen. Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterieverordnung) · Europäische Kommission: FAQ zum Batteriepass (Englisch) · Europäische Kommission: Leitfaden „data points by category“ (Englisch) · Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 (DPP-Register) · Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign) · Verordnung (EU) 2025/1561 · § 60 BattDG

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